Besondere Regelungen bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr)

Liebe Eltern,

 

kurz vor den Herbstferien muss ich Ihnen noch auf der Grundlage eines Schreibens der Bezirksregierung einige wichtige Hinweise zu privaten Reisen von Schülerinnen und Schülern mit Ihren Familien in Covid-19 Risikogebiete geben.

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler ergeben.

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die Quarantänepflicht sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Nach  dem  Aufenthalt  in  einem  Risikogebiet  und  der  Einreise  nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests  besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.                                                                                                                        

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Die Eltern sind aber verpflichtet, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund mitzuteilen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule von den Eltern Nachweise über Reisen in ein Risikogebiet verlangen und auch beim Gesundheitsamt Erkundigungen einholen, ob und welche Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Rückseite.

Ich wünsche Ihnen trotz Allem wunderschöne, erholsame Herbstferien.

Bleiben Sie gesund!

 

Martina Weißkirchen

Brief als Download

Informationen vom Ministerium

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